Medizinisch – Psychologische Untersuchung

1. Grundsätzliches

Die in der Boulevardpresse oft als Idiotentest bezeichnete medizinisch psychologische Untersuchung wird bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr, insbesondere bei Trunkenheitsfahren mit mehr als 1,6 Promille, mehrfachen Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln, oder bei Überschreitung des Punktekontos, angeordnet.

Die Durchfallquoten bei der MPU sind mit etwa 50 % erheblich. Dies ist auch der Grund warum viele diese Untersuchung scheuen und mit einer EU-Fahrerlaubnis, auch wegen den Kosten der MPU, liebäugeln.

Tatsächlich ist eine gute Vorbereitung auf die MPU nur zu empfehlen, auch wenn diese wiederrum mit erheblichen Kosten verbunden ist. Die Chancen, diese jedoch dann zu bestehen, sind deutlich günstiger.

Der Ablauf der MPU ist stets gleich. Nach den Fragebögen, kommt der Leistungstest, dann die medizinische Untersuchung und abschließend das psychologische Gespräch. Meist scheitern die Teilnehmer letztlich jedoch am psychologischen Gespräch. Dieses wird häufig als willkürlich angesehen. Diese Kritik hat der Gesetzgeber mittlerweile erkannt und beabsichtigte bereits eine Änderung für das Jahr 2017 einzuführen (Wir warten aktuell immer noch darauf). Tatsächlich werden bei der Begutachtung jedoch einheitliche Beurteilungskriterien zu Grunde gelegt, die von der deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegeben werden. Diese sind auch kein geheimes Machwerk, sondern käuflich für jedermann erhältlich (ISBN: 978-3-7812-1894-9).

Die Kosten für die MPU sind einheitlich in Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt und betragen je nach Anlass der MPU mindestens 204 Euro, bei Fahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss können es aber auch 755,65 Euro werden (451.5, 451.6 der Anlage zu § 1 GebOSt). Hinzukommen können dazu noch die Kosten für mögliches Screening in Höhe von 128 €).

2. Rechtliches

a. Die behördliche Anordnung der MPU stellt keinen Verwaltungsakt dar. Deshalb kann einer MPU Anordnung nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch oder Klage) begegnet werden (allerdingsbefindet sich insoweit die Rechtssprechung gerade im Wandel). 

Es besteht jedoch die Möglichkeit die Behörde aufzufordern, die Entscheidung nochmals zu überdenken. Hier können dann die entsprechenden Argumente mitgeteilt werden.

Ist eine MPU jedoch formell oder materiell rechtswidrig angeordnet worden, kann die Nichtbeibringung des Gutachtens, beziehungsweise die Verweigerung der Untersuchung, auch nicht die Wirkung haben, dass die Behörde zu Recht auf den Ungeeignetheit schließen darf (§ 11 Abs. 8 FeV). Gegen die Fahrerlaubnis versagende Entscheidung der Verwaltungsbehörde können sodann Rechtsmittel eingelegt werden.

b. Den Auftrag an die Untersuchungsstelle erteilt nicht die Behörde, sondern der Teilnehmer an der MPU. Dieser bezahlt die Untersuchung schließlich auch. Eine medizinisch psychologische Untersuchung ist eine Begutachtung zur aufgeworfenen Frage der Fahreignung. Die Gutachtenerstellung beurteilt sich demgemäß nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Werkvertrages, denn geschuldet wird das Werk des Gutachtens. Damit hat der Teilnehmer ein Nachbesserungsrecht, sofern das Gutachten etwa nicht dem geschuldeten Werk entspricht, da es beispielsweise an der erforderlichen Wissenschaftlichkeit mangelt. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn ein ausführliches Zeugnis eines nicht auf Verkehrsrecht spezialisierten Psychologen trotz Vorlage bei der MPU überhaupt keine Erwähnung im Gutachten findet.

c. Eine negative MPU sollte auf keinen Fall der Fahrerlaubnisbehörde zugesendet werden. Im Falle des Vorliegens einer negativen MPU sollte vielmehr der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Behörde zurückgenommen werden, damit diese nicht durch die Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.

Der Hintergrund ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 09.06.2005, 3 C 21/04 den Grundsatz aufgestellt hat, dass bei Entzug einer Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts, bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung einer MPU unzulässig ist, wenn die Tat wegen des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt. Dies gilt auch sinngemäß auch für Alkoholdelikte.

Mit der Abgabe einer negativen MPU, oder mit deren nicht fristgerechten Vorlage darf die Fahrerlaubnisbehörde, dies als neue Tatsache für die Eignungsfrage andernfalls berücksichtigen.

3. Fahrerlaubnis ohne MPU

Neben der Möglichkeit eine Fahrerlaubnis ohne MPU in einem anderem EU Land zu erwerben, ermöglicht auch ein Fristablauf in Deutschland den Erwerb ohne MPU.

Nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 StVG werden Eintragungen im Verkehrszentralregister getilgt. So werden etwa Ordnungswidrigkeiten nach 2 Jahren und 6 Monaten, Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nach 10 Jahren getilgt.

Tatsächlich gelöscht werden die Eintragung erst nach Ablauf der Tilgungsreife und einer Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 StVG).

Wer jedoch jetzt glaubt seine Fahrerlaubnis einfach nach 10 Jahren seit dem Entzug wieder erwerben zu können, kann eine böse Überraschung erleben.

Nicht nur die Länge der Tilgungsfrist ist vorliegend entscheidend, sondern auch deren Beginn.

Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist nämlich erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Daraus folgt, dass die tatsächliche Tilgungsreife (Ablauf der Tilgungsfrist) bis zu 15 Jahre dauern kann und dies auch häufig der Fall sein wird.

Bevor in der Hoffnung, dass die Tilgungsreife bereits eingetreten ist, ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt wird, sollte daher zunächst Einsicht in behördliche Akte genommen werden.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht