EU Führerschein

1. Grundlegendes

Die Aussicht ohne einer medizinisch – psychologischen Untersuchung schnell und relativ kostengünstige eine sogenannte EU Fahrerlaubnis zu erhalten erscheint zunächst einmal interessant.

Die Angebote im Internet sind hierzu vielfältig. Hier ein Beispiel: EU Führerschein kaufen! EU Führerschein ohne Anreise und Prüfung. Sie können einen Führerschein kaufen, wenn Sie bereits einen Führerschein besessen haben. Der Ablauf ist ganz einfach……

Wer derartigen Verlockungen unbedarft nachkommt, darf sich später nicht wundern, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Deutschland verurteilt wird.

Damit eine in der EU erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrtzeugen überhaupt berechtigen kann, müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Man bedarf einer erfolgreichen Fahrprüfung. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis muss der Aufenthalt in dem Land 185 Tagen bestehen. Außerdem darf zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland keine Sperrfrist oder ein Fahrverbot bestehen.

1. Ablegung einer Fahrprüfung

Damit eine EU Fahrerlaubnis in Deutschland genutzt werden kann, muss man in dem betreffenden EU Land auch erfolgreich eine Fahrprüfung ablegen.

Nach Art. 7 Abs. 1 a der Richtlinie 2006/126 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006, als auch bereits zuvor gem. Art. 7 a Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein wurde festgelegt, dass die Ausstellung des Führerscheins vom Bestehen einer Prüfung anhängt.

Ohne Fahrprüfung handelt es sich andernfalls um eine ledigliche Umschreibung einer Fahrerlaubnis. Diese wird üblicherweise auf dem Feld 12 auf der Rückseite des Führerscheins eingetragen. Damit hat man jedoch gerade keine neue Fahrerlaubnis erworben, sondern lediglich seine frühere Fahrerlaubnis umschreiben lassen (vgl. dazu etwa OLG Oldenburg · Urteil vom 19. September 2011 · Az. 1 Ss 116/11).

2. Aufenthaltserfordernis

Ferner ist zur Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis regelmäßig erforderlich, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis erst erfolgt, nachdem ein Aufenthalt von über 185 Tagen in dem Ausstellungsland vorliegt.

Aufenthalt ist keineswegs mit einer lediglichen Meldeadresse zu verwechseln, sondern bedeutet tatsächlich Aufenthalt.

Nach Art. 12 der Richtlinie 2006/126 im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Entsprechend ist auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 FeV gestaltet.

Den Nachweis eines Verstoßes gegen das Aufenthaltserfordernis muss jedoch die Fahrerlaubnisbehörde erbringen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Behörde die die Fahrerlaubnis ausstellt, das Aufenthaltserfordernis geprüft hat. Die Aufrechterhaltung einer inländischen Meldeadresse reicht für diesen Nachweis jedenfalls nicht aus (vgl. BVerwG Urteil vom 25.02.2010 Az 3 C 15.09). Tatsächlich sind die Führerscheinbehörden hier angehalten, bei Verdachtsfällen bei den ausländischen Meldebehörden Auskünfte einzuholen. Bringen diese kein Ergebnis wird von der Erfüllung des Aufenthaltserfordernisses ausgegangen werden müssen.

In einigen Fällen bis etwa 2009 und übrigens auch im Jahr 2020 wieder, hatten ausländischen Fahrerlaubnisbehörden den deutschen Wohnsitz in den Führerschein eingetragen. Diese Fahrerlaubnisse tragen offen den Verstoß gegen das Aufenthaltserfordernis. Nach dem Beschluss des OVG Koblenz vom 18.03.2010 Az.: 10 A 11244 / 09 berechtigt eine derartige EU Fahrerlaubnis ihren Inhaber trotz Eintrag eines deutschen Wohnsitzes im Führerscheindokument zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn gegen den Inhaber im Inland noch keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis verhängt wurde. Die meisten anderen Gerichte waren hingegen etwas restriktiver und haben die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in derartigen Fällen abgelehnt.

3. Sperrfrist

Des Weiteren darf zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Sperrfrist oder ein Fahrverbot im Inland bestanden haben.

4. Art. 28 Abs. 4 FeV

Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden, aber auch der Gesetz- und Verordnungsgeber stehen und standen dem Führerscheintourismus nicht gerade Wohlgesonnen gegenüber. Letztlich aus diesem Grunde kam es zur Einführung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006. Danach kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist

Diese Vorschrift wurde in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in nationales Recht umgesetzt und lautet wie folgt:

Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, dass diese Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist. So hat das Bundesverfassungsgericht mit dieser Argumentation die Nichtvorlage des OLG Nürnbergs an den europäischen Gerichtshof gerügt (siehe Beschluss BVerfG vom 22.09.2011 Az.: 2 BvR 947 / 11).

Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich Bezug genommen auf die Entscheidung des VG Koblenz vom 22.09.2009 Az.: 5 L 970 / 09. Hierin wurde ausgeführt:

Zur Überzeugung der Kammer ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV jedoch auch nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vorn 7. Januar 2009 (BGBI I, S. 29) zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden.

Bislang ist aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes abzuleiten, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen ein wichtiges Prinzip des europäischen Gemeinschaftsrechts ist. Eine letztendlich klärende Entscheidung steht jedoch noch aus.

Bis zu dieser Klärung kann nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden, dass mit EU-Führerscheinen in Deutschland Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen. Wer trotzdem mit einer solchen EU-Fahrerlaubnis unterwegs ist, der hat nicht nur höchstrichterliche Entscheidungen, sondern auch große Teile der wissenschaftlichen Literatur hinter sich.

5. Führerschein Deutsches Reich

Neben den klassischen EU-Führerscheinen werden seit vielen Jahren auch Führerscheine des „Deutschen Reichs“ angeboten. Die dahinterstehende Idee wird mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 36,1) begründet, dass das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich nicht untergegangen sei. Auch die Bundesregierung vertritt insoweit, wie sich aus der Antwort des Deutschen Bundestag (Drucksache 18/5178) vom 15.06.2015 ergibt, diese Auffassung. Insoweit sei die Bundesrepublik Deutschland nicht der Rechtsnachfolger des „Deutschen Reichs“, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch.

Unabhängig davon, dass es äußerst befremdlich wirkt, wenn sich Personen für befugt halten Führerscheine des Deutschen Reiches – wohl gegen Bezahlung – auszustellen, werden solche Führerscheine in der Rechtsprechung als Fantasieführerscheine angesehen (vgl. etwa OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.11.2006 Az.: 2 Ss 78/06). Dies hat zur Folge, dass das Führen von Kraftfahrzeugen mit der „Fahrerlaubnis Deutsches Reich“ schlicht den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG erfüllt.

Übrigens, dass sich jemand als „Reichsbürger“ betrachtet, rechtfertigt alleine nicht die Anordnung einer medizinisch psychologischen Untersuchung, wegen Eignungsbedenken zum Führer von Kraftfahrzeugen. Tatsächlich musste das VG Sigmaringen (Beschl. vom 27.11.2012, 4 K 3172/12) hierüber entscheiden, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Nichtbeibringung einer MPU dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen hatte.

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