Eignung Fahrgastbeförderung

1. Grundlegendes

Neben den allgemeinen Eignungskriterien bedarf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 48 Abs. 1 FeV. Wer eine entsprechende Fahrerlaubnis begehrt, oder verlängern möchte, muss daher die speziellen Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Sind die nach § 48 Abs. 4 FeV genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Fahrerlaubnis für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren zu erteilen (§ 48 Abs. 5 FeV).

2. Eignung

Interessant im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV ist insbesondere die dortige Nr. 2a. Hier hat der Bewerber durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass nicht nur die im Führungszeugnis aufgenommenen Sachverhalte der Bewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde unterliegen, sondern sämtliche Kenntnisse berücksichtigt werden können, also insbesondere auch strafrechtlich nicht festgestellte und gegebenenfalls sanktionierte Handlungen (vgl. OVG Nordrhein – Westfalen Urteil vom 21.03.2014 Az.: 16 A 730/13).

Für die Beurteilung ist es nicht entscheidend, ob die Kenntnisse überhaupt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. So legt etwa das Verwaltungsgericht München auch den Maßstab der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Eignungsbeurteilung zu Grunde (vgl. etwa Verwaltungsgericht München Beschluss vom 17.02.2012 Az.: M 6b E 11.5987) und stellt die Frage ob der Fahrer bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit vertrauenswürdig ist.

Dies ist deshalb problematisch, weil § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV eine Umkehr der Darlegungslast beinhaltet, denn der Betroffene muss nachweisen, dass er der besonderen Verantwortung bei der Personenbeförderung gerecht wird. Etwaige Zweifel gehen daher zu seinen Lasten, mit der Folge, dass die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung zunächst abgelehnt werden kann.

4. Eignungsüberprüfung

Damit sind wir dann wieder bei der Eignungsüberprüfung. Über die Vorschrift des § 46 FeV (genauer § 2 Abs. 8, § 3 StVG, § 46 Abs. 2, 22 Abs. 2, 11 Abs. 2, 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV) stehen der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeiten offen, ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch – psychologische Untersuchung anzufordern.

Neben den klassischen Verkehrsdelikten kommen für die Eignungsüberprüfung regelmäßig Aggressionsdelikte oder Vermögensdelikte in Betracht. Hier werden Bedenken erhoben, dass es bei der Personenbeförderung zu aggressiven Konflikten mit den Fahrgästen oder zu deren finanziellen Übervorteilungen kommen könnte.

Es erscheint jedoch bereits bedenklich, ob die Regelung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV überhaupt verfassungskonform ist, denn letztlich wird bei der Personenbeförderung in die Grundrechte des Art. 12 GG eingegriffen. Der dort geforderte Gesetzesvorbehalt dürfte zumindest alleine über die Fahrerlaubnisverordnung nicht erfüllt sein. In der Rechtsprechung wird jedoch vermehrt anerkannt, dass auch Verordnungen für den Grundrechtseingriff ausreichen sollen, soweit diese eine gesetzliche Grundlage haben. Dies wäre vorliegend der Fall. Zudem könnte auch die insoweit in der FeV normierte „Beweislastumkehr“ rechtsstaatlichen Grundprinzipien widersprechen. Hier wird jedoch erst eine höchstrichterliche Rechtsprechung Klärung verschaffen, die derzeit nicht absehbar ist.

Bis dahin bleibt nur die Darlegung aller Umstände zu den möglichen Eignungszweifeln übrig, um die Fahrerlaubnisbehörde, oder gegebenenfalls die damit befassten Gerichte zur gewünschten Entscheidung zu bewegen. Derartige günstige Entscheidungen sind bereits selbst bei negativem Ausgang der medizinisch psychologischen Untersuchung gefasst worden (vgl. OVG Nordrhein – Westfalen Urteil vom 21.03.2014 Az.: 16 A 730/13).

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