Führerscheinentzug – Drogen

1. „harte Drogen“

Wer regelmäßig harte Drogen konsumiert, der sollte auch nicht Auto fahren. Anders als bei Cannabis ist in diesen Fällen bereits keine Überprüfung der Fahreignung durch eine medizinische – psychologische Untersuchung vorgesehen. In der Tat gehen sowohl die Behörden, als auch die Gerichte bereits bei einem einmaligen Konsum harter Drogen (zu denen etwa auch Amphetamin gezählt wird) von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. etwa VG München Urteil vom 16.06.2010 Az.: M 6a 10.1042; anders wohl VGH Hessen Beschluss 14.01.2002 Az. 2 TG 3008 / 01).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen Cannabis, keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Übrigens wird insoweit synthetisches Cannabis (Spice) regelmäßig als harte Droge bewertet.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.06.2014 – 11 CS 14.347 hierzu folgendes ausgeführt:

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 27.05.2013 – 11 CS 13.718, B.v. 26.07.2007 – 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Spätestens an dieser Stelle dürften die meisten Mitarbeiter der Führerscheinbehörden das Lesen der Entscheidungsgründe beenden, da sie ihre Handlungsweise durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vollends bestätigt sehen.

Der VGH führt jedoch in der zitierten Entscheidung weiter aus:

Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen

Diese Ausnahmeformulierung findet sich mittlerweile in den meisten gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Thematik. Von daher sind auch in diesem Bereich zumindest noch Möglichkeiten offen (zumal auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bedenklich erscheint).

Ein weiterer greifbarer Ansatzpunkt zum Erhalt der Fahrerlaubnis wird zudem durch § 3 Abs. 3 StVG geboten. Oftmals geht der Konsum harter Drogen mit einem begleitenden Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz einher. Nach § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt für das Entziehungsverfahren solange nicht berücksichtigen, wie ein Strafverfahren darüber anhängig ist, bei dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Ein derartiges Strafverfahren kann sich, auch gerade durch Verteidigungsverhalten, durchaus in die Länge ziehen und auch mehrere Jahre dauern. Während dieses Zeitraums darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen § 3 Abs. 3 StVG den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in einem Entziehungsverfahren verwerten. Die Fahrerlaubnis bleibt daher für die Dauer des Strafverfahrens – sofern dort kein vorläufiger Entzug gegeben ist – erhalten. Während dieses Zeitraums ist es möglich Umstände zu schaffen, die einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenstehen. Schon für das Strafverfahren kann es sinnvoll sein, psychologische, psychotherapeutische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, da man damit dem Gericht darlegen kann, dass man eine eventuelle Drogenproblematik bekämpft. Für das Entziehungsverfahren im Anschluss kann man damit gleichzeitig Umstände schaffen, die ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigt. Möglicherweise kann bereits ein Therapieabschluss und die Abstinenzzeit vorgewiesen werden.

Darüber hinaus, liefert § 3 Abs. 4 StVG noch eine weitere interessante Möglichkeit. Nach § 3 Abs. 4 StVG besteht eine Bindungswirkung für die Führerscheinbehörde im Hinblick auf die strafrichterliche Feststellung zur Fahreignung. Gerade im Bereich der sogenannten Verständigung im Strafprozess wird regelmäßig mit dem Strafrichter die auszusprechende Rechtsfolge des Urteils besprochen. Sofern im Urteil aufgenommen wird, dass das Gericht nicht von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeht, ist dies für die Führerscheinbehörde bindend.

2. Cannabis

a. regelmäßiger Konsum von Cannabis

Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei regelmäßigen Konsum von Cannabis von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG Urteil vom 26.02.2009 Az.: 3 C 1.08).

Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis, ohne dass es darauf ankäme, ob auch ein Zusammenhang zwischen Konsum und Führen von Fahrzeugen gegeben ist.

So klar die Rechtslage auch erscheint, der Tatsachennachweis eines regelmäßigen Konsums ist hingegen nur schwierig für die Fahrerlaubnisbehörden zu erbringen. Wenn nicht gerade aus den polizeilichen Vernehmungen der tägliche Konsum von Cannabis entnommen werden kann, hilft nur noch ein Rückgriff auf die Blutwerte.

Die Blutwerte teilen sich bei Cannabis regelmäßig in THC, den psychoaktiven Stoff von Cannabis und dem THC-COOH, dem Abbauprodukt von Cannabis auf.

Besonderer Bedeutung für die Frage des regelmäßigen Konsums wird dem Cannabis Abbauwert zugesprochen. Hier wird teilweise – auch in der Rechtsprechung – die Auffassung vertreten, dass bei einem Abbauwert von mindestens 150 ng/ml THC-COOH bei einer Blutentnahme nur wenige Stunden nach dem Konsum, oder bei einem Abbauwert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH bei einer Blutentnahme einige Tage nach dem letzten Konsum ein regelmäßiger Cannabiskonsum gegeben ist. Tatsächlich wird dieser Abbauwert jedoch nur eine Aussage zu einem gelegentlichen Konsum und nicht zu einem regelmäßigen Konsum liefern, aber selbst dies ist in Rechtsprechung umstritten (vgl. etwa VG Düsseldorf Beschluss vom 21.03.2013 Az.: 6 L 2518/12)

b. gelegentlicher Konsum von Cannabis

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlichen Konsum von Cannabis die Fahreignung vorhanden, wenn eine Trennung zwischen dem Konsum und dem Fahren gegeben ist (man also nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren ist). Zudem darf kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol, oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

Nach dem BVerwG (Urteil vom 23.10.2014 Az,: 3 C 3.13) liegt ein gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen

Im Hinblick auf dieser zeitlichen Zusammenhang hat das Niedersächsische OVG Beschluss vom 07.06.2012 Az.: 12 ME 31/12) entschieden, dass ein zeitlicher Zusammenhang zumindest dann nicht mehr naheliegt, wenn zwischen den beiden Konsumvorgängen fünf Jahre liegen.

Der Nachweis des gelegentlichen Konsums erfolgt häufig über die polizeiliche Vernehmung oder über den THC Abbauwert (siehe oben). Wichtig ist, dass der einmalige Konsum ausdrücklich vorgetragen wird, da andernfalls die Fahrerlaubnisbehörde auf den gelegentlichen Konsum schließen darf.

Die Probleme im Fahrerlaubnisrecht ergeben sich in der Regel daraus, dass es bei dem gelegentlichen Konsum von Cannabis an der notwendigen Trennung zum Fahren mangelt. Häufig sind für das fahrerlaubnisrechtliche Einschreiten Verfahren nach § 24a Abs. 2 StVG der Ausgangspunkt (Führen von Kraftfahrzeugen unter berauschenden Mitteln).

Sind die Tatsachen für einen gelegentlichen Konsum von Cannabis vorhanden, zum Beispiel aus der Aussage des Betroffenen oder durch die Feststellung eines Cannabis Abbauwertes von mehr als 150 ng/ml THC-COOH, sowie eine Teilnahme am Straßenverkehr gegeben, dann ist nach der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis grundsätzlich zu entziehen. Es fehlt an der notwendigen Trennung zwischen Cannabiskonsum und dem Fahren. Noch vor kurzer Zeit wurde dies von den Fahrerlauzbnisbehörden entsprechend strikt gehandhabt. Nunmehr ist jedoch der Regelfall, dass, siweuit zumindest hniocht sehr hohe Wert vorliegen, zunächst die Beibringung einer MPU gefordert wird.

Sofern der Umfang des Konsums, ob ein einmaliger oder ein gelegentlicher Konsum nicht feststeht, ist es umstritten ob die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anfordern oder die medizinische – psychologischen Untersuchung anordnen darf.

c. kein Konsum von Cannabis

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2002 Az.: 1 BvR 2062 / 96 jedoch entschieden, dass der ledigliche Besitz von geringen Mengen Haschisch und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening nicht als alleinige Grundlage zum Entzug der Fahrerlaubnis hergenommen werden kann (BVerfG Beschluss vom 20.02.2002, 1 BvR 2062 / 96)

Insoweit hat das BVerfG ausgeführt:

Die Annahme der Verkehrsbehörde, dass die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Haschisch als deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden kann, stößt zwar auf keine Bedenken. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, beim Beschwerdeführer aus der einmaligen Feststellung beabsichtigten Eigenkonsums einer kleinen Menge Haschisch auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen. Ebenso wenig wäre es tragfähig, aus dieser Feststellung den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entweder nicht in der Lage oder aber nicht Willens ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ergänzende Anhaltspunkte etwa derart, dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Haschischmissbrauch geübt hat oder einer der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, sind von der Verkehrsbehörde nicht ermittelt worden.

Durch diese Entscheidung hat die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 FeV deutlich an Wirkung und Relevanz verloren.

3. Grenzwerte

Die von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerte von psychoaktiven Wirkstoffen der Betäubungsmittel in Blutproben, haben im Fahrerlaubnisrecht nur wenig relevanz. Diese betreffen ausschließlich den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 24 a StVG.

Der Gesetzgeber hat 1998 mit der Vorschrift des § 24 a Abs. StVG eingeführt, dass auch das Fahren unter Drogeneinfluss sanktioniert werden soll.

In der Anlage zu § 24 a StVG sind folgende Betäubungsmittel aufgeführt, die hier mit den Grenzwerten angegeben werden:

Berauschende Mittel: Substanzen Grenzwerte:

Cannabis Tetrahydrocannabinol 1 ng / ml (strittig! 3ng/ml)

Heroin Morphin 10 ng / ml

Morphin Morphin 10 ng / ml

Cocain Cocain 75 ng /ml

Cocain Benzoylecgonin 75 ng/ml

Amphetamin Amphetamin 25 ng/ml

Designeramphetamin MDA, MDE, MDMA 25 ng / ml

Metamphetamin Metamphetamin 25 ng / ml

Andere berauschende Mittel fallen nicht unter die Vorschrift des § 24 a StVG. Es ist kein Auffangtatbestand für alle berauschenden Mittel.

Häufig sind die Feststellungen aus dem Ordnungswidrigkeitsverfahren Ausgangspunkt für das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde. Die Empfehlungen der Grenzwertkommission zu § 24 a StVG spielen dabei jedoch keine wirkliche Rolle. Die Fahrerlaubnisbehörde kann durchaus Eignungsbedenken haben, auch wenn die Grenzwerte unterschritten sind.

Bislang wird in der Rechtsprechung zudem angenommen, dass nicht einmal die Frage der Rechtmäßigkeit der Blutentnahme eine Rolle spielt. Selbst unrechtmäßige Blutentnahmen dürfen im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 28. 06.2014 Az.: 1 BvR 1837 / 12).

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