1. Alkoholmissbrauch
Ein verkehrsrechtlicher Alkoholmissbrauch liegt gem. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (Man also betrunken fährt, oder gefahren ist).
Man beachte hierbei, dass lediglich das Führen eines Fahrzeuges Voraussetzung ist, also etwa auch Fahrradfahren umfasst wird.
Häufig erfolgt die Anordnung einer MPU gem. § 13 FeV aufgrund einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Nr. 2b FeV).
Im Rahmen dieser wiederholten Zuwiderhandlung reicht rein nach Wortlaut bereits ein zweimaliger Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze des § 24a StVG aus. Die meisten Fahrerlaubnisbehörden ordnen jedoch, sofern keine weitere Umstände hinzutreten, häufig zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Dies kann überzeugend mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch begründet werden.
Die Anordnung einer MPU wegen des Führens eines Fahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (entsprechend Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l) ist letztlich zwingend. Der Versuch in verschiedenen Bundesländern, die Anordnung einer MPU bereits ab 1,1 Promille anzuordnen, war jedenfall bis März 2021 wieder vom Tisch. Aktuell werden aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 Az. 3 C3.20) Begutachtungen wieder ab 1,1 Promille angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht war im Rahmen der Entscheidung der Auffassung, dass die Feststellungen im ärztlichen Bericht bei der Blutentnahme ausreichende zusätzliche Anhaltspunkte bieten können, die für eine Alkoholprblematik sprechen. Von daher wurde die Anordnung einer MPU auch bei 1,3 Promille als rechtmäßig angesehen, wenn vom Arzt bei der Blutentnahme keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Dies spreche für eine entwickelte Alkoholtoleranz.
Leider ordnen nunmehr die Fahrerlaubnisbehören seit etwa Juni 2021 medizinisch – psychologische Begutachtungen regelmäßig auch bei Alkoholisierungen unter 1,6 Promille an, selbst wenn sich entgegen der Entscheidung des BVerwG, aus dem Arztbericht alkoholbedingte Ausfallerschein ergeben. Häufig wird jetzt die Tatsache der Trunkenheitsfahrt als charaktlicher Mangel aufgefasst und bereits deshalb neben der Alkoholisierung zur Anordnung der MPU ausreichen solle. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zur Entschedung des BVerwG 3 C 24.15 nach der alleine die Trunkenheitsfahrt für die Anordnung einer MPU nicht ausreichend sein soll. Insoweit wird nunmehr die weitere Entwicklung abzuwarten sein.
Ein letztes Einfallstor zum Erhalt der Fahrerlaubnis ergibt sich lediglich noch, wenn gerade kein Kraftfahrzeug geführt wurde, sondern man mit dem Fahrrad unterwegs war. Gerade durch das Fahrradfahren kann nämlich auch bestätigt werden, dass der betrunkene Radfahrer zwischen Alkoholkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann. Insbesondere dann wenn er genau deshalb mit dem Radl und nicht mit dem Auto unterwegs war. (siehe jedoch BVerwG Urteil vom 21. 5. 2008 – 3 C 32.07).
2. Alkoholabhängigkeit
Im Falle der Alkoholabhängigkeit besteht eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Nach Nr. 8.4 FeV ist eine Geeignetheit erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit beendet ist (meist nach Entwöhnungsbehandlung) und eine einjährige Abstinenzzeit nachgewiesen wurde (vgl. VG Augsburg Beschluss vom 25.05.2012 Az.: Au 7 S 12.629).
Die Alkoholabhängigkeit kann jedoch nicht aufgrund eines hohen BAK Wertes einfach unterstellt werden. Selbst erheblicher Alkoholkonsum und eine hohe Blutalkoholkonzentration reichen ohne weiteres nicht aus, von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (vgl. VG Augsburg Urteil vom 08.05.20017 Az.: Au 3 K 07.105). Letztlich ist die Alkoholabhängigkeit nach der psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 (hier F 10.2) zu beurteilen.
3. Alkoholproblematik
Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bedenken hinsichtlich der Eignung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Dies gilt insbesondere für Mängel nach der Anlage 4 (also auch der Alkoholproblematik). Hierauf wird in § 13 Nr. 1 FeV verwiesen, der die Einholung eines ärztlichen Gutachtens fordert, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Alkoholabhängigkeit begründen. Sollte sich aus dem Gutachten sodann keine Alkoholabhängigkeit ergeben, die bereits den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen würde, sondern nur von einem Alkoholmissbrauch ausgegangen werden, wird gem. § 13 Nr. 2a FeV sodann die Einforderung eines medizinisch – psychologischen Gutachtens der nächste Schritt der Fahrerlaubnisbehörde sein.